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Die wichtigsten Bestimmungen des spanischen Arbeitsrechts können wie folgt zusammengefasst werden:
1. Diskriminierungsverbot
Das spanische Arbeitnehmerstatut verbietet bei der Einstellung sowie am Arbeitsplatz generell die Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund von Geschlecht, Familienstand, Rasse, sozialem Stand, Religion, politischer Orientierung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft o. ä. sowie aufgrund der Pflege einer der verschiedenen Amtssprachen Spaniens.
Dieser Schutz wird im Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar, geändert durch das Organgesetz 8/2000 und das Organgesetz 14/2003 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und deren gesellschaftliche Integration ausdrücklich auf Ausländer ausgeweitet (d.h. auf Personen, die keine Spanier oder EU-Bürger sind).
Das Arbeitnehmerstatut untersagt ferner eine Diskriminierung aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen, wenn der Bewerber anderweitig für die betreffende Arbeitsstelle geeignet ist.
Die 2003 veröffentlichte Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. September 2002 änderte die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vor. Diese neue Bestimmung definiert ausdrücklich den Sachverhalt der direkten Diskriminierung, indirekten Diskriminierung, Belästigung und sexuellen Belästigung, welche allesamt verboten sind, da sie den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verletzen. Die Mitgliedstaaten werden darüber hinaus aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen in ihre nationale Gesetzgebung aufzunehmen, um eine Diskriminierung am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Das Gesetz 33/2002 vom 5. Juli und das Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember führen den Grundsatz der gleichen Bezahlung für Männer und Frauen ein und ändern damit Artikel 28 des Arbeitnehmerstatuts, in dem lediglich Lohngleichheit vorgesehen ist. Darüber hinaus schließen sie auch die Möglichkeit ein, Entschädigungsmaßnahmen für bestimmte Gruppen festzulegen.
2. Mindestalter
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht arbeiten. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten ferner bestimmte Schutzmaßnahmen, wie das Überstunden- und Nachtarbeitsverbot oder das Arbeitsverbot unter gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Bedingungen.
3. Vertragsform
Der Vertrag kann generell mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Einige Vertragsarten (beispielsweise Zeitarbeits- und Zeitverträge sowie Ausbildungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen) bedürfen jedoch der Schriftform.
Wird diese Anforderung nicht erfüllt, gilt ein Vertrag als unbefristeter Vollzeitvertrag, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
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